1. Allgemeines / Geltungsbereich

1.1               Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mark Haacke Training & Consulting GmbH, im Folgende Auftragnehmer genannt, gelten für alle Produkte und Dienstleistungen der Mark Haacke Training & Consulting GmbH und regeln die allgemeinen Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden, im Folgenden Auftraggeber genannt.

1.2              Die Angebote der Mark Haacke Training & Consulting GmbH richten sich ausschließlich an Auftraggeber die die Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB).

1.3               Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

2. Angebot und Angebotsannahme

2.1 Umfang und Inhalt der konkreten Leistung werden im Einzelfall vertraglich bestimmt und vereinbart. Maßgeblich hierfür ist eine vollständige Beschreibung der erwarteten Leistung durch den Auftraggeber – im Folgenden Lastenheft genannt – sowie eine Beschreibung der Umsetzung durch den Leistungsnehmer – im Folgenden Pflichtenheft genannt.

Lastenheft und Pflichtenheft bilden die Grundlage für ein individuelles Angebot.

2.2               Lastenheft und Pflichtenheft bedürfen nicht der Schriftform. Der vereinbarte Leistungsumfang und die dafür geltende Vergütung können im Rahmen von Angebot und Angebotsannahme erfolgen.

Angebot und Beauftragung enthalten immer eine Kurzbeschreibung der vereinbarten Leistung.

2.3.               Angebote bedürfen der Schriftform.

Wird in beiderseitigem Einverständnis auf die Schriftform verzichtet, gelten im Zweifel immer die Listenpreise der Mark Haacke Training & Consulting GmbH die zum Zeitpunkt der Angebotsannahme galten. Der Verzicht auf die Schriftform des Angebotes kann auch stillschweigend erfolgen. Maßgeblich ist, dass die Leistungserbringung tatsächlich, auch in Teilen, angenommen wird.

2.4               Die Angebotsannahme bedarf der Schriftform. Wird in beiderseitigem Einverständnis auf die Schriftform verzichtet, gilt immer das zugrunde liegende Angebot als Auftragsbasis. Das Angebot kann auch formlos angenommen werden.

Der Verzicht auf die Schriftform des Angebotes kann auch stillschweigend erfolgen. Maßgeblich ist, dass die Leistungserbringung tatsächlich, auch in Teilen, angenommen wird.

2.5 Seitens des Auftragnehmers gilt die Person des Auftraggebers als stellvertretend für das beauftragende Unternehmen, die den konkreten Auftrag erteilt, soweit nicht ein konkreter Beauftrager seitens des Auftraggebers benannt wurde. Irrtümer seitens des Auftraggebers über Berechtigungen des Auftragserteilenden berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung von Zahlungen.

2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie auch immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.7               Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, keine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner aus dem gegenseitigen Vertrag erwachsenden Pflichten bedient.

Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

3. Arbeitsergebnis

3.1              Gilt ein konkretes Arbeitsergebnis als vereinbart, so ergibt sich dieses aus Lasten- und Pflichtenheft, ersatzweise aus Angebot und Angebotsannahme.

In der Natur von Beratung liegt das Begleiten von Aufgabenstellung in beratender Form. Somit gilt die Beratung, sowie deren Vor- und Nachbereitung als geschuldetes Arbeitsergebnis, wenn kein konkretes Arbeitsergebnis vereinbart wurde.

3.2              Werden im Laufe der Leistungserbringung der Beauftragungsumfang erweitert, so gelten hierfür zunächst die bereits für den Basisauftrag vereinbarten Bedingungen und Preise ohne, dass es hierfür einer gesonderten Beauftragung bedarf.

Stehen Auftragserweiterung und die bestehende Beauftragung inhaltlich nicht im Einklang, resultiert hieraus eine eigenständige Beauftragung. Ohne Individualabreden gelten die vorliegenden AGB und die hiermit verbundenen Listenpreise als angenommen.

Der gesamte Auftragsumfang erweitert sich durch den Umfang der inhaltlichen Auftragserweiterung.

3.3               Wir der Auftragsumfang durch den Auftraggeber reduziert oder der Auftrag vorzeitig beendet, so dass das vereinbarte Arbeitsergebnis nicht wie vereinbart erbracht werden kann, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Herausgabe der Projektdokumentation oder etwaiger Zwischenergebnisse.

3.4               Wird durch den Auftraggeber in einer laufenden Beauftragung der Auftragsinhalt bzw. das erwartete Arbeitsergebnis verändert, berechtigt dies den Auftragnehmer zu einer Schlussabrechnung des begonnen Auftrages und eine Bewertung der geänderten Aufgabenstellung und einer damit einhergehenden möglichen Anpassung des Leistungsumfanges.

3.5              Die Prozesse und Vorlagen, auf die sich die Mark Haacke Training & Consulting GmbH bei der Auftragsbearbeitung stützt gelten als geistiges Eigentum der Mark Haacke Training & Consulting GmbH. Auch bei Aushändigung der Arbeitsergebnisse besteht seitens des Auftragnehmers kein Anspruch auf Nutzung der Dokumente und Vorlagen.

3.6              In Ausnahmen kann von dieser Regelung abgesehen werden, berechtigt die Mark Haacke Training & Consulting GmbH jedoch zur Berechnung einer Gebühr, die sich aus einer Aufbereitung der entsprechenden Zwischenergebnisse berechnet.

3.7              Für in diesem Zusammenhang übermittelte Teilergebnisse oder Dokumente und für Schäden, die sich aus deren Verwendung ergeben, übernimmt die Mark Haacke Training & Consulting GmbH keinerlei Haftung.

3.8               Mündlich geäußerte Überlegungen, etwa im Rahmen von Besprechungen, stellen kein verwertbares Arbeitsergebnis dar und sind als unverbindlich anzusehen. Hieran ändert sich auch durch schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen der mündlichen Äußerungen nichts.

4. Stornierungsbedingung

4.1              Stornierungen aus wichtigem Grund sind grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch immer der Schriftform.

4.1.1.              Stornierungen bis 6 Wochen vor vereinbarten Beginn der Leistungserbringung werden kostenlos ermöglich.

4.1.2              Stornierungen in einem Zeitraum weniger als 6 Wochen, aber mehr als 4 Wochen vor Beginn der Leistungserbringung werden mit einer 50% des vereinbarten Auftragsumfangs in Rechnung gestellt.

4.1.3              Stornierungen in einem Zeitraum weniger als 4 Wochen, aber mehr als 2 Wochen vor Beginn der Leistungserbringung werden mit einer 75% des vereinbarten Auftragsumfangs in Rechnung gestellt.

4.1.4              Stornierungen die weniger als 2 Wochen vor vereinbarten Beginn der Leistungserbringung erfolgen berechtigen den Auftragnehmer zu einer Berechnung von 100% des vereinbarten Auftragsumfangs.

4.1.5              Für Auslagen (für Spesen, projektbezogene Anschaffungen, externe Dienstleistungen, individuelle Arbeitsmittel, ähnliches) gelten die Stornierungsbedingungen der entsprechenden Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt etwaige Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4.1.6             Für Beauftragungen mit längerer Laufzeit gelten oben aufgeführte Stornierungsbedingungen für die entsprechend geplanten Leistungszeiträume und die hierfür vorgesehenen Leistungsumfänge.

4.1.7              Wird ein Auftrag begonnen und durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung vollständig beendet, berechtigt dies den Auftragnehmer zur vollständigen Abrechnung des vereinbarten Umfangs.

Wird auf eine Abrechnung des vollständigen Umfangs in beiderseitigem Einverständnis verzichtet, werden etwaig gewährte Preis-Nachlässe nachverrechnet. Dies gilt auch für Preisnachlässe, die nicht explizit im Angebot aufgeführt wurden. Maßgeblich sind hierfür die tatsächlichen Listenpreise, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung galten.

4.2               Mit gegenseitiger Zustimmung dürfen etwaige Stornierungsgebühren für etwaige spätere Beauftragung ganz oder teilweise gutgeschrieben werden. Diese Vereinbarungen bedürfen immer der Schriftform.

4.3              Durch den Auftraggeber verschuldete Verzögerung der Auftragsbearbeitung oder ein Stornierung berechtigen den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Schadensersatz.

4.4              Für Beratungsleistungen, die sich an eine Gruppe von Teilnehmern aus unterschiedlichen Unternehmen richtet (in der Außenkommunikation als „offene Schulung“ bezeichnet), ist der Auftragnehmer berechtigt, entsprechend vereinbarte Termine zu stornieren, sollte eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung eintreten oder die erforderliche Mindest-Teilnehmerzahl nicht erreicht werden.

5. Rechnungsstellung

5.1              Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen konkreten Rechnungsempfänger und dessen Kontaktdaten zu benennen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Rechnungsstellung auf elektronischem Wege erfolgt und dem Auftragnehmer der Zugang zu dem Abrechnungs-System offen steht.

5.2              Die konkreten Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Grundlage hierfür ist eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, sowie die Bewertung des Auftraggebers im Rahmen interner Audits seitens des Auftragnehmers.

5.3              Gelten keine individuellen Zahlungsbedingungen gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen als von Auftraggeber akzeptiert.

5.3.1 Zwischenrechnungen alle 14 Tage, Zahlfrist 7 Tage

5.3.2 Endabrechnungen sofort, Zahlfrist 30 Tage

5.3.3 Auslagen (für Spesen, projektbezogene Anschaffungen, externe Dienstleistungen, individuelle Arbeitsmittel, ähnliches) sofort, Zahlfrist 5 Werktage

5.4              Der Verwender ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Verwender einverstanden.

5.5              Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, für den Einzug des Rechnungsbetrag einen Dritten (Factorer) zu beauftragen.

6. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

6.1              Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

6.2              Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Verwenders bekannt werden.

7. Schutz des geistigen Eigentums

7.1 Die Urheberrechte an den vom Auftraggeber und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Schulungsunterlagen und Präsentationen, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Prozessbeschreibungen, Berichtsvorlagen, Vorlagen für Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Auftragskonditionen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftraggeber. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, es sei denn, der Vertragszweck sieht dies vor.

7.2 Verwendet der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers in Kombination mit Arbeitsergebnissen anderer Beteiligter zur Erstellung eines Gesamt-Arbeitsergebnisses, etwa gegenüber einer dritten Vertragspartei, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Ursprung der betreffenden Abschnitte in nachvollziehbarer Form zu kennzeichnen und den Urheber vollumfänglich anzugeben. Hierbei ist eine eindeutige Abgrenzung zu Arbeitsergebnissen anderer Beteiligter vorzunehmen.

Gibt der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers unverändert weiter, ist dem Auftragnehmer der Empfänger der Arbeitsergebnisse anzuzeigen. Das Arbeitsergebnis darf durch den Vertragspartner in diesem Fall weder inhaltlich noch formell verändert werden.

7.3 Der Verstoß des Vertragspartners gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragsnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

8. Gewährleistung

8.1               Die Vertragsparteien sind ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie sind verpflichtet, den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

8.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers verjährt innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt.

8.3. Dieser Anspruch erlischt weiterhin, wenn vertraglich eine Vernichtung von Daten und Informationen nach Leistungserbringung vereinbart wurde und aufgrund des vertragsgemäßen Vernichten der Daten und Informationen eine Unmöglichkeit zur Nachbesserung eingetreten ist.

9. Haftung / Schadenersatz

9.1               Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die nachweislich auf die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

9.2               Der Auftragnehmer haftet für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen nur, wenn es sich dabei um wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis (Kardinalspflichten) oder solche Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann und vertrauen darf.

Diese Haftung ist auf den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Geschäftsbedingungen vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Für Personenschäden sowie bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.

Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragsnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

9.3 Schadensersatzansprüche der Vertragspartner verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der jeweilige Vertragspartner Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Hiervon ausgenommen bleiben Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.4 Sofern der Auftragnehmer die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird in diesem Fall vorrangig Befriedigung durch diese Dritten suchen und ist erst nach erfolglosem Ablauf einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist berechtigt, Befriedigung vom Auftragnehmer zu verlangen.

10. Geheimhaltung / Datenschutz

Alle Regelungen zur Geheimhaltung und Datenschutz bedürfen einer konkreten Regelung, die alle Schutzbedürftigen ausdrücklich benennt.

11. Schlussbestimmungen

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

12. Erfüllungsort- Rechtswahl- Gerichtsstand

12.1              Soweit sich aus dem geschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der Auftragnehmers.

12.2              Für geschlossene Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3              Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.