1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1        Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Mark Haacke Training & Consulting GmbH („Verwender“) und dessen Vertragspartnern gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Verwender ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.2        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

1.3        Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

 2. Umfang des Beratungsauftrages / Leistungserbringung

2.1        Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Sofern nicht für den Einzelfall abweichend vereinbart, gilt als minimaler Beratungsumfang 24 Stunden (respektive 3 Tage) je Beratungsprojekt. Bei geringerem tatsächlich zu leistendem Umfang werden 24 Stunden in Rechnung gestellt.

2.2        Der Verwender ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Verwender selbst. Es entsteht kein wie auch immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Vertragspartner.

2.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, keine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Verwender zur Erfüllung seiner aus dem gegenseitigen Vertrag erwachsenden Pflichten bedient. Der Vertragspartner wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Verwender anbietet.

2.4 Mündlich geäußerte Überlegungen, etwa im Rahmen von Besprechungen, stellen kein verwertbares Arbeitsergebnis dar und sind als unverbindlich anzusehen. Hieran ändert sich auch durch schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen der mündlichen Äußerungen nichts.

2.5 Der Umfang und Inhalt des Auftrags ergibt sich aus dem Lastenheft, welches der Vertragspartner zur Verfügung stellt und welches alle relevanten Details enthält. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle für die Bearbeitung relevanten Informationen mitzuteilen, wenn diese ihm selbst zugänglich sind.

Der Auftragsumfang wird vom Verwender in Form eines Angebotes unter Angabe der wesentlichen Inhalte und Umfänge beschrieben. Dem Vertragspartner werden betreffende Einzelpositionen aufgeschlüsselt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Umfang des Angebotes zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.

Weiterhin ist der Vertragspartner verpflichtet, einen konkreten Rechnungsempfänger und dessen Kontaktdaten zu benennen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Rechnungsstellung auf elektronischem Wege erfolgt und dem Verwender der Zugang zu dem System offen steht.

 3. Aufklärungspflicht des Vertragspartners / Vollständigkeitserklärung

3.1        Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2        Der Vertragspartner sorgt dafür, dass dem Verwender auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Verwenders bekannt werden.

 4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1        Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2        Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Verwenders zu verhindern. Der Vertragspartner unterlässt es, diesen Personen Angebote auf Anstellung bzw. der Übernahme von eigenen Aufträgen zu unterbreiten.

 5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1        Der Verwender verpflichtet sich, über seine auftragsbezogene Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Vertragspartner regelmäßig Bericht zu erstatten.

5.2        Den Schlussbericht erhält der Vertragspartner in angemessener Zeit, d.h. je nach Art des Auftrages nach zwei bis vier Wochen ab Abschluss des Auftrages.

5.3        Der Verwender ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1        Die Urheberrechte an den vom Verwender und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Verwender. Sie dürfen vom Vertragspartner während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Vertragspartner ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, es sei denn, der Vertragszweck sieht dies vor.

6.2 Verwendet der Vertragspartner die Arbeitsergebnisse des Verwenders in Kombination mit Arbeitsergebnissen anderer Beteiligter zur Erstellung eines Gesamt-Arbeitsergebnisses, etwa gegenüber einer dritten Vertragspartei, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Ursprung der betreffenden Abschnitte in nachvollziehbarer Form zu kennzeichnen und den Urheber vollumfänglich anzugeben. Hierbei ist eine eindeutige Abgrenzung zu Arbeitsergebnissen anderer Beteiligter vorzunehmen.

Gibt der Vertragspartner die Arbeitsergebnisse des Verwenders unverändert weiter, ist dem Verwender der Empfänger der Arbeitsergebnisse anzuzeigen. Das Arbeitsergebnis darf durch den Vertragspartner in diesem Fall weder inhaltlich noch formell verändert werden.

6.3        Der Verstoß des Vertragspartners gegen diese Bestimmungen berechtigt den Verwender zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 7. Gewährleistung

7.1 Die Vertragsparteien sind ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie sind verpflichtet, den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2        Dieser Anspruch des Vertragspartners verjährt innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt.

 8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Verwender haftet nur für Schäden, die nachweislich auf die Arbeitsergebnisse des Verwenders zurückzuführen sind.

8.2 Der Verwender haftet für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen nur, wenn es sich dabei um wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis (Kardinalspflichten) oder solche Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Geschäftsbedingungen vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Für Personenschäden sowie bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Verwender nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Verwender beigezogene Dritte zurückgehen.

8.3        Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Hiervon ausgenommen bleiben Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.4        Sofern der Verwender das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Verwender diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird in diesem Fall vorrangig Befriedigung durch diese Dritten suchen und ist erst nach erfolglosem Ablauf einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist berechtigt, Befriedigung vom Verwender zu verlangen.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1        Die Vertragsparteien verpflichten sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Informationen, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der anderen Vertragspartei erhalten.

9.2        Weiterhin verpflichtet sich der Verwender, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Vertragspartners, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3        Der Verwender ist von der Schweigepflicht gegenüber etwaigen Gehilfen und Vertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu übertragen und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4        Die Schweigepflicht reicht auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5        Der Verwender ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Vertragspartner leistet dem Verwender Gewähr, dass hiefür sämtliche gesetzlich erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

 10. Honorar

10.1        Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Verwender ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und dem Verwender. Dieses Honorar ist, wenn nicht anderweitig auf der Rechnung ausgewiesen, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen.

10.2. Der Verwender ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Verwender fällig. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 7 Tagen zu begleichen.

10.3        Der Verwender wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.4        Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Verwenders vom Vertragspartner zusätzlich zu ersetzen.

10.5        Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Vertragspartners liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Verwender, so behält der Verwender den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was der Verwender durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

Im Falle eines Stundenhonorars ist hierbei die Stundenanzahl zugrunde zu legen, die für das gesamte Werk zu erwarten war. Die ersparten Aufwendungen sind mit 40 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Verwender bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. Den Parteien steht es zu, nachzuweisen, dass die tatsächlich ersparten Aufwendungen bzw. der Verdienst durch anderweitig erfolgte oder mögliche, aber böswillig unterlassene Verwendung der Arbeitskraft höher oder niedriger war.

10.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Regelungen im Falle einer Unterschreitung des vereinbarten Auftragskontingents:

Ein etwaiger gewährter Nachlass auf den Tages-/Stundensatz gilt nicht, wenn die Projektbeendigung vor Ausschöpfung von 75% des vereinbarten Auftragskontingents erfolgt.

Erfolgt die Projektbeendigung nach Ausschöpfung von mindestens 75%, aber weniger als 90% des vereinbarten Auftragskontingents, reduziert sich der gewährte Nachlass entsprechend um den Anteil, um den das vereinbarte Auftragskontingent unterschritten wurde.

Erfolgt die Projektbeendigung nach Ausschöpfung von mindestens 90% des vereinbarten Kontingents, gilt der gewährte Nachlass unverändert.

Abweichungen von dieser Regelung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

10.7        Der Verwender kann die weitere Leistung bzgl. desselben Auftrags und anderer ggf. mit dem Vertragspartner bestehenden Aufträge verweigern, wenn etwaige Zwischenabrechnungen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums beglichen werden. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

Der Verwender ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Verwender einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1        Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2        Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder

– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der anderen Partei weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der anderen Partei eine taugliche Sicherheit leistet und die herabgesetzte Bonität der anderen Partei bei Vertragsabschluss nicht bekannt war.

13. Schlussbestimmungen

13.1        Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, etwaige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2        Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Verwenders. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Verwenders zuständig.

13.3 Soweit Arbeitsergebnisse in mehrsprachigen Ausfertigungen übergeben werden, ist, insbesondere im Falle von Differenzen sowie Auslegungsfragen, stets die deutsche Fassung der jeweiligen Arbeitsergebnisse maßgeblich.

14. Streitschlichtung

Die Vertragsparteien können, sofern sie sich gesondert hierzu bereit erklären, im Falle von Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, einen zertifizierten Mediator im Sinne der ZMediatAusbV heranziehen.

Sollte kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens einen Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.