Vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlgebrauch: Was Hersteller einplanen müssen

„Der Kunde hat das Produkt falsch benutzt! Das war so nicht vorgesehen“ – dieser Einwand hilft im Schadensfall selten weiter. Denn das europäische Produktrecht verlangt von Herstellern mehr als die Absicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung. Sie müssen auch den vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch einplanen. Der Begriff ist keine Floskel, sondern harter Fakt und findet sich in allen relevanten Gesetzestexten.

Den betreffenden Gesetzen der Nationalstaaten und den EU-Verordnungen und Richtlinien übergeordnet steht, in Bezug auf Produktsicherheit, die GPSR – die allgemeine Produktsicherheitsverordnung VO (EU) 2023/988.

Allgemeines Sicherheitsgebot

Zunächst müssen wir uns die Frage stellen, wann denn überhaupt zum tragen kommt, ob ein Produkt korrekt verwendet wurde oder nicht. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn es zu einem Schaden kommt. In diesem Zusammenhang wichtig ist die sogenannte „Verletzung von Rechtsgütern“. Hierbei geht es unter anderem um Verletzung von Personen (unter Umständen mit Todesfolge), aber auch um Sachschäden. Genau genommen fallen darunter weitere Aspekte, die wir hier aber nicht betrachten.

Wenn die Verletzung von Personen oder Sachschäden die Folgen eines Produktfehlers sind, spricht das Gesetz von einer „Gefährdung“. Die VO (EU) 2023/988 formuliert hier ein „allgemeines Sicherheitsgebot“ (Kapitel II, Artikel 5) – diese schreibt vor, dass alle Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Mark bereit stellen dürfen.

Wann ist ein Produkt sicher?

Das allgemeine Sicherheitsgebot ist nun so offen formuliert, dass es viel Raum für Interpretationen gibt – untypisch für Gesetze. Also schauen wir mal ins Detail. Im Artikel 6 des Kapitel II der VO (EU) 2023/988 werden die „Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten“ benannt. Und hier findet sich auch eine klare Aussage zu den Kriterien der Nutzung.

Hier wird erkennbar, dass zunächst die Nutzung des Produktes nicht isoliert betrachtet werden darf! Zu berücksichtigen sind auch technische Merkmale, die Aufmachung (Werbung und Design) Verpackung, Anleitungen zum Zusammenbau, Installation, Verwendung und Wartung. Auch Wechselwirkung mit anderen Produkten müssen berücksichtigt werden, das umfasst auch, die Konstellation, wenn das Produkt Bestandteil eines Produktes sein soll.

Natürlich greift der Begriff der Sicherheit noch viel weiter – „Stand der Technik“, „Sicherheit, die vom Verbraucher vernünftigerweise erwartet werden kann“ – Definitionen, die gemeinsam betrachtet eine sehr klare Beschreibung der Anforderungen liefern.

die „richtige“ Verwendung

Bei der Gestaltung eines Produktes steht am Anfang immer die Überlegung wofür das Produkt dienen soll, also was der Nutzer damit machen soll. Um diese Nutzung dreht sich die ganze Produktgestaltung – es ist der sogenannte „vorgesehene Verwendungszweck„. Genau diese Nutzung spiegelt sich idealerweise in der Produktaufmachung, der Werbung und vor allem in der Dokumentation des Produktes wieder – der Gebrauchsanleitung, ergänzt durch Installations-, Wartungs-, Reparaturanleitung.

Hier finden sich auch Warnhinweise – ein weitere Abgrenzung in Bezug auf die Nutzung – Warnhinweise stellen unmissverstänlich klar, welche Nutzung absolut nicht erlaubt ist, weil diese unsicher. So findet sich in jeder Dokumentation zu einem Fön, dass dieser nicht in der Badewanne benutzt werden darf.

Doch zwischen „vorgesehenem Verwendungszweck“ und „missbräuchlicher Nutzung“ gibt es eine „Grauzone“ – den „vorhersehbaren Fehlgebrauch“. Natürlich ist das keine Grauzone. Der Hersteller muss sich intensiv mit möglichen Nutzungsszenarien aussetzen – nicht nur während der Entwicklung, auch während der Nutzung. Zeigt sich hier ein hohes Maß an „Kreativität“ bei den Nutzern im tatsächlichem Gebrauch muss dies der Hersteller im Rahmen seiner Marktüberwachung erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen. Es klingt abstrakter als es ist – nehmen wir ein Stuhl als Beispiel:

  • Auf dem Stuhl zu sitzen, ist wohl unstrittig der „vorgesehene Verwendungszweck“
  • Dass sich auch jemand auf den Stuhl stellt, ist vorhersehbar.
  • Das Stapeln von Stühlen, um diese als Leiter zu benutzen ist ganz klar missbräuchlich.

Was bedeutet das für den Hersteller? Der Stuhl muss auch sicher sein, wenn sich jemand darauf stellt – oder es muss wirksam verhindert werden – zum Beispiel dadurch, dass ein Stuhl wegrollt, wenn sich jemand darauf stellen möchte. Das Nutzen gestapelter Stühle als Leiter muss der Hersteller aber nicht sicher gestalten.

Im Haftungsfall zählt die Dokumentation

Wo der vorhersehbare Fehlgebrauch endet und der nicht haftungsrelevante Missbrauch beginnt, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßstab ist stets das naheliegende menschliche Verhalten – dokumentieren Sie deshalb, welche Fehlanwendungen Sie erwogen und wie Sie sie eingestuft haben. Es kann durchaus sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Entscheidung als falsch eingestuft wird – wenn diese aber zu dem Zeitpunkt wo Sie die Bewertung vorgenommen haben, plausibel und nachvollziehbar war, kann Sie diese Dokumentation entlasten.

Bestimmungsgemäß, vorhersehbarer Fehlgebrauch, Missbrauch – drei Kategorien, drei Rechtsfolgen.

Die Pflicht endet nicht mit der Konstruktion und auch nicht mit der Inverkehrbringung

Ein Produkt ist nicht allein dadurch sicher, dass es sicher entwickelt und designed wurde. Zum einen sind auch Einflüsse seitens der Produktion zu berücksichtigen. Denn sowohl Fehler seitens der Lieferanten, als auch Fertigungsfehler in der eigenen Produktion können dazu führen, dass nicht alle Produkte der laufenden Serie als sicher angesehen werden können. Zum anderen ist auch auch das Nutzerverhalten zu prüfen und zu bewerten. Hier können sich Nutzungsszenarien zeigen, die vorher nicht als relevant bewertet wurden. Die Bewertung hinsichtlich „vorhersehbarer Fehlgebrauch“ ist also nie wirklich abgeschlossen.

Haben Sie den vorhersehbaren Fehlgebrauch sauber erfasst?

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Der Blick der Produkthaftung / Produzentenhaftung

Wie ernst der Gesetzgeber den vorhersehbaren Gebrauch nimmt, zeigt das reformierte Produkthaftungsrecht. Die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 stellt bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, ausdrücklich auf den Gebrauch ab, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann. In den Erwägungsgründen wird klargestellt, dass dazu auch der vernünftigerweise vorhersehbare Fehlgebrauch zählt.

Das ist folgerichtig: Ein Produkt ist nicht erst dann fehlerhaft, wenn es bei perfekter Bedienung versagt, sondern schon dann, wenn es bei der Bedienung versagt, mit der der Hersteller rechnen musste. Für Sie schließt sich damit der Kreis zwischen Produktsicherheitsrecht und Haftungsrecht: Wer den vorhersehbaren Fehlgebrauch in der Konstruktion ignoriert, riskiert nicht nur ein unsicheres Produkt, er ist auch haftbar dafür – über die Produkthaftung oder die Produzentenhaftung.

Zwei Regelwerke, ein Maßstab

Produktsicherheit (GPSR/MVO) und Produkthaftung (RL 2024/2853) knüpfen an denselben Begriff an: den vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch. Wer ihn in der Konstruktion sauber abbildet, erfüllt beide Anforderungen zugleich.

„Mit der Art der Nutzung haben wir nicht gerechnet“ ist keine Verteidigung, wenn der Fehlgebrauch vorhersehbar hätte sein müssen. Für Ihre Entlastung hilft Ihnen am Ende nur eine saubere Dokumentation aus der klar hervorgeht, wie Sie zu dieser Bewertung gekommen sind. Diese kann aus heutiger Perspektive unzureichend gewesen sein – hilft aber es einzuordnen und kann denoch entlasten.
Mark Haacke Gründer & Geschäftsführer, Mark Haacke Compliance Engineering GmbH

So ermitteln Sie den vorhersehbaren Fehlgebrauch

Der vorhersehbare Fehlgebrauch ist nicht immer vorhersehbar – er hängt oft auch mit der Region, der Nutzerkategorie und der Wechselwirkung mit anderen Produkten zusammen, die sich ebenfalls nach Region und Nutzergruppe unterscheiden können. Aber der „vorhersehbare Fehlgebrauch“ lässt sich systematisch ermitteln und bewerten. Eine wertvolle Quelle ist die Erfahrung: Reklamationen aus vorherigen oder ähnlichen Produkten, Rückrufe oder Produktwarnungen aus einschlägigen Behördenportalen, wie das Safety Gate und natürlich die eigene (aktive und passive) Marktüberwachung geben Aufschluss darüber wie Nutzer ein Produkt tatsächlich verwenden und welche Gefährdungen daraus resultieren – oft anders, als es die Entwicklung vorgesehen hat. Wer diese Rückmeldungen strukturiert auswertet, findet die naheliegenden Fehlanwendungen fast von selbst.

Ergänzend helfen Produktclinics, wo Probanden ein neues Produkt vor Markteinführung testen und ausprobieren können. Wie greift jemand zum Produkt, der die Anleitung nie gelesen hat? Welche Abkürzungen nimmt er, wenn es schnell gehen muss? Solche Beobachtungen decken Fehlanwendungen auf, die am Schreibtisch niemand vermutet. Bewährt hat sich zudem der interdisziplinäre Blick: Wenn Entwicklung, Service, Vertrieb und der PSCR gemeinsam auf ein Produkt schauen, entsteht ein realistischeres Bild der Nutzung als aus jeder Einzelperspektive.

Wichtig ist, die Ergebnisse zu dokumentieren – nicht nur, welche Fehlanwendungen Sie berücksichtigt haben, sondern auch, wie sie diese bewertet haben. Diese Nachvollziehbarkeit ist im Streitfall Gold wert: Sie zeigt, dass Sie sich mit der Frage ernsthaft auseinandergesetzt und eine begründete Grenze gezogen haben, statt das Thema zu ignorieren.

Warnhinweise

Im Grundsatz ist der Marktakteuer immer aufgefordert sein Produkt (in Anbetracht des vorgesehenen Verwendungszweckes und des vorhersehbaren Fehlgebrauches) so sicher wie möglich zu machen. Das hat natürlich Grenzen – einen Haartrockner zu entwickeln, der auch unter Wasser funktioniert und Stromschläge wirksam verhindert, mag technisch möglich sein – der Aufwand steht aber in keinem Verhältnis. Ein solches „Nutzungsszenario“ kann also ganz klar als Missbrauch eingestuft werden. Hier muss dann ein entsprechender Warnhinweis in der Produktdokumentation und gegebenenfalls auch direkt auf dem Produkt erfolgen.

Bewährt haben sich standardisierte Signalwörter und Piktogramme, die Gefahrenstufen abgestuft kennzeichnen – diese sind genormt und somit sicher zu verstehen. Sie überwinden Sprachbarrieren und werden schneller erfasst als ein Fließtext.

Wer den vorhersehbaren Fehlgebrauch früh in die Entwicklung einbezieht, verhindert nicht nur Unfälle, sondern auch Rückrufe, Reklamationen und Haftungsfälle. Für Sie ist das kein zusätzlicher Bürokratieposten, sondern gelebte Sorgfalt: Ein Produkt, das auch dem naheliegenden Fehlverhalten standhält, ist schlicht das bessere Produkt – und das rechtssicherere obendrein.

Häufige Fragen zum vorhersehbaren Fehlgebrauch

Was ist der Unterschied zwischen Fehlgebrauch und Missbrauch?

Vorhersehbarer Fehlgebrauch ist naheliegendes Fehlverhalten, das der Hersteller einplanen muss. Missbrauch ist grob zweckwidriges, unvernünftiges Verhalten, für das der Hersteller regelmäßig nicht haftet. Die Grenze ist klare als die zwischen vorgesehenem Verwendungszweck und vorhersehbarem Fehlgebrauch.

Reicht ein Warnhinweis, um den Fehlgebrauch abzudecken?

Die Frage ist schon falsch gestellt – ein Warnhinweis kommt nur für missbräuchliche Nutzung in Frage. Unter vorhersehbarem Fehlgebrauch muss ein Produkt immer sicher sein – hier kann auch eine Warnung nicht entlasten.

Muss ich jede erdenkliche Fehlbedienung einplanen?

Es ist klar zwischen vorhersehbarem Fehlgebrauch und Missbrauch zu unterscheiden. Vorhersehbarer Fehlgebrauch muss immer sicher sein.

Gilt das nur für bestimmte Produkte?

Nein. Die VO (EU) 2023/988 adressiert das grundsätzlich an alle Produkte – lediglich Lebensmittel werden separat behandelt. Für bestimmte Produkte, wie Maschinen, Fahrzeuge, elektrische Geräte etc. gelten spezifische Regelungen, die die Verordnung jedoch ergänzen, nicht ersetzen.

Spielt das Erscheinungsbild eines Produkts eine Rolle?

Ja. Die GPSR nennt das Erscheinungsbild bzw. die Aufmachung ausdrücklich – etwa wenn ein Produkt in Kombination mit anderen Produkten oder bestimmten „Ausstattungsmerkmalen“ beworben wird. Das ist ein klassischer vorhersehbarer Fehlgebrauch.

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